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Zollkreuzer Glückstadt

in Behördenschiffe 30.09.2010 08:25
von JAN-CUX • 722 Beiträge



Datenquelle: http://www.zoll.de/d0_zoll_im_einsatz/c0_gad/b0_wasser/

Der Wasserzolldienst

Der Wasserzolldienst ist, wie der Name schon sagt, in erster Linie auf dem Wasser tätig. Seine Einsatzorte sind neben den Küstenmeeren auch Binnengewässer wie die Oder, Elbe und der Bodensee.

Um ihre vielschichtigen Überwachungsaufgaben in den genannten Einsatzbereichen effektiv ausüben zu können, verfügt der Wasserzolldienst über Zollboote, die dem jeweiligen Einsatzauftrag und -ort optimal angepasst sind. Die Bandbreite reicht dabei vom seegängigen "Zollkreuzer" bis zum schnellen Jetboot mit Wasserstrahlantrieb auf den Binnengewässern.

Die Aufgaben des Wasserzolldiensts
Wie dem Grenzaufsichtsdienst an Land obliegt dem Wasserzolldienst die zollrechtliche Grenzaufsicht, also die Überwachung
der Einhaltung des Zollstraßenzwanges (d.h. des Benutzens der vorgeschriebenen Wasserstraßen),
der Einhaltung des Zolllandungsplatzzwanges (d.h. des Anlegen an den zugelassenen Häfen und Anlegestellen),
der Einhaltung der Verbote und Beschränkungen im grenzüberschreitenden Warenverkehr,
der Erhebung der Einfuhrabgaben,
der Berechtigung zum Bezug steuerbegünstigter Ware als Schiffsbedarf und
des seewärtigen Ausgangs von Schiffen aus dem Zollgebiet der EG.

Daneben hat der Wasserzolldienst insbesondere im Bereich der Nord- und Ostsee noch eine ganze Reihe weiterer Aufgaben übertragen bekommen, beispielsweise
auf dem Gebiet des Seeschifffahrtsrechts und der Schifffahrtspolizei. Der Wasserzolldienst überwacht hier u.a.
die Einhaltung der Verkehrsregelungen zu Wasser (Einbahnwege, Vorrang und Überholen anderer Schiffe, Lichterführung usw.),
die Schiffssicherheit (Ausrüstung und technischer Zustand der Schiffe, Verstauung der Ladung usw.),
die ordnungsgemäße Schiffsbesetzung (Bemannung, Eignung und Befähigung der Mannschaft) und
die Einhaltung der Bestimmungen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (durch abgelassenes oder auslaufendes Öl, Chemikalien und Müll) und der sonstigen zum Schutz der Umwelt erlassenen Bestimmungen.
auf dem Gebiet des Bergrechts. Der Wasserzolldienst überwacht, dass niemand unbefugt im Bereich des Festlandsockels
nach Bodenschätzen sucht oder diese abbaut,
Forschungshandlungen vornimmt und
Transitrohrleitungen verlegt oder betreibt.
auf dem Gebiet des Fischereirechts. Der Wasserzoll beteiligt sich an der Fischereiaufsicht. Hierzu gehören u.a.
die Verhinderung des unbefugten Fischfangs in den Fischereizonen der Bundesrepublik Deutschland durch ausländische Fischereifahrzeuge, ggf. durch Aufbringen des Fischereifahrzeugs und
die Kontrolle der Einhaltung der in den Fischereizonen geltenden fischereirechtlichen Bestimmungen, der Bestimmungen zum Schutz vor Überfischung, zum Schutz der Fischbrut usw.

Diese Aufgaben werden im Zusammenwirken mit den jeweils zuständigen Fachbehörden durchgeführt.

Darüber hinaus nimmt der Wasserzoll noch weitere übertragene Aufgaben wahr, beispielsweise grenzpolizeiliche Kontrollaufgaben zur Unterbindung von illegalen Ein- und Ausreisen und der Schleuserkriminalität oder Hilfe in Seenot.

Zur Verbesserung der Koordinierung und Steigerung der Effektivität der behördenübergreifenden Aufgabenwahrnehmung gründeten die Bundesministerien für Verkehr (Wasser- und Schifffahrtsverwaltung), der Finanzen (Zoll), des Innern (Bundespolizei), für Landwirtschaft und Ernährung (Fischereiaufsicht) unter Beteiligung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Mitte 1994 den Koordinierungsverbund "Küstenwache". Seit diesem Zeitpunkt wird die Erledigung der auf See anfallenden Aufgaben des Wasserzolldienstes - analog zu den übrigen Vollzugsbehörden - in den Küstenwachzentren "Nordsee" in Cuxhaven und "Ostsee" in Neustadt zentral gesteuert und unterstützt.

Die Bediensteten des Wasserzolls nehmen zudem auch bestimmte Zollabfertigungen vor, die direkt an Bord der Schiffe stattfinden.

Die Befugnisse des Wasserzolldiensts
Zur Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben dürfen die Bediensteten des Wasserzolldiensts u.a.
Wasserfahrzeuge anhalten,
an Bord gehen, um in den Betriebs- und Geschäftsräumen der Wasserfahrzeuge die vorgesehenen Prüfungen durchzuführen (z.B. Überprüfung der Fangnetze im Rahmen der Fischereiaufsicht),
Schiffspapiere und Ladung überprüfen,
Proben entnehmen (auch als Beweismittel, z.B. nach Entdeckung eines Ölteppichs),
Beweismittel sicherstellen oder beschlagnahmen,
Straf- und Bußgeldverfahren einleiten und
unmittelbaren Zwang zur Durchführung einer Überwachungsmaßnahme anwenden.

Außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer sind die Zollbediensteten zur Durchführung der genannten Maßnahmen nur bei Schiffen unter der Bundesflagge oder in gesetzlich vorgesehenen speziellen Fällen befugt (z.B. darf ein ausländisches Fischereifahrzeug, das unbefugten Fischfang in einer deutschen Fischereizone betrieb, auch in internationalen Gewässern aufgebracht werden). Andernfalls dürfen Schiffe unter fremder Flagge außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer nur mit Zustimmung des Kapitäns betreten werden.

Die Eigentümer und Führer der Wasserfahrzeuge sowie die für bestimmte Betriebsaufgaben an Bord Verantwortlichen sind verpflichtet,
die o.g. Maßnahmen zu dulden sowie
die erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen und
alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

© Bundesministerium der Finanzen


zuletzt bearbeitet 27.12.2013 22:29 | nach oben springen


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